Die Antwort auf die Frage lautet: Jein. In erster Linie entscheidet die Haltedauer über die Steuerpflicht und in zweiter Linie die Höhe des Gewinns.
Konkret bedeutet das, dass es für Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen eine gewisse Freigrenze gibt. Ist der Gewinn aus dem Geschäft mit der digitalen Währung niedriger als 600 Euro im Jahr, so bleibt der Gewinn steuerfrei. Liegt zwischen Kauf und Verkauf von Kryptogeld mehr als ein Jahr, sind die Gewinne gänzlich steuerfrei. Anders als bei Wertpapiergeschäften handelt es sich nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Daher fällt beim Traden keine Abgeltungssteuer an. Auch sind Kryptowährungen im Gegensatz zum Euro oder Dollar keine gesetzlichen Zahlungsmittel.
Das Bundesministerium für Finanzen stuft Bitcoins, Ether, Theter, Polkadot, Litecoin, Elrond und alle anderen Kryptowährungen als privates Geld ein und stellt es somit mit „anderen Wirtschaftsgütern“ steuerlich gleich.
Wird das virtuelle Wirtschaftsgut privat veräußert, fällt dieser Vorgang gemäß dem Einkommensteuergesetz nach § 23 unter die privaten Veräußerungsgeschäfte.
Genau wie beim Verkauf einer Goldunze, eines Autos oder eines Kunstwerks sind die Einkünfte in der Steuererklärung als sonstige Einkünfte in der Anlage SO zu vermerken.
Steuern sind also auch in Bezug auf Kryptowährungen ein relevanter Aspekt, den es zu berücksichtigen gilt. Oft ist hier die vorherrschende Meinung, dass Kryptowährungen „anonym“ sind und somit nicht vom Finanzamt erfasst werden können. Abgesehen davon, dass Steuerhinterziehung eine schwere Straftat darstellt, ist diese Annahme auch grundlegend falsch, denn: die Blockchain vergisst nie.